Häufig gefragt
Die wichtigsten Fragen zu Kehrhäufigkeit, Abgasmessung und Preisen — auf Basis der Landesinnung der Rauchfangkehrer Kärnten (WKO) und der aktuellen Höchsttarifverordnung 2025.
Die Kehrhäufigkeit richtet sich nach § 23 K-GFPO und hängt von Brennstoff, Baujahr und Verwendungszweck der Feuerstätte ab (laut Landesinnung der Rauchfangkehrer Kärnten):
4× jährlich — Feuerstätten (Einzel- oder Zentralfeuerstätten) mit festen Brennstoffen als Hauptheizung (bei Zentralheizungen nur Baujahr älter als 2010).
3× jährlich — Zentrale Feuerstätten mit festen Brennstoffen, Baujahr 2010 oder jünger.
2× jährlich — Heizöl Extra Leicht (Baujahr älter als 2010), Pellets unter 30 kW Nennleistung, oder Zweitheizungen für feste Brennstoffe.
1× jährlich — Gas oder Heizöl Extra Leicht (Baujahr 2010 oder jünger).
Verbindungsstück — unsere Empfehlung: gemeinsam mit der Abgasanlage (Rauchfang) reinigen, also mit derselben Häufigkeit wie oben.
Die Preise richten sich nach der aktuellen Höchsttarifverordnung für das Rauchfangkehrergewerbe Kärnten (LGBl. Nr. 59/2026):
• Fixkostengrundtarif: max. € 18,66 pro Gebäude, einmal jährlich
• Kehren und Überprüfen einer Abgasanlage (Rauchfang): max. € 31,44
• Kehren und Überprüfen fest verlegter Verbindungsstücke: max. € 13,43
• Abgasanlagen von Block- und Fernheizwerken, je lfm: max. € 5,20
• Entfernen nicht kehrbarer Rußbeläge (z. B. Ausbrennen, Ausschlagen), je angefangene halbe Stunde: max. € 53,56
Gemäß § 23 Abs. 3 K-GFPO sind die an der Sohle von Abgasanlagen (umgangssprachlich Rauchfang) angesammelten Rückstände jedenfalls alle 12 Monate zu entfernen.
Preis (Höchsttarif LGBl. Nr. 59/2026, RIS): Überprüfen, Entfernen und ordnungsgemäßes Entsorgen der an der Sohle angesammelten Rückstände: max. € 6,21 je Abgasanlage.
Gemäß § 24 Abs. 1 K-GFPO gilt folgendes Intervall:
• Jede benützte Feuerstätte: alle 3 Jahre
Preis (Höchsttarif LGBl. Nr. 59/2026): max. € 21,90 je Feuerstätte, inklusive Befund und Feststellung, ob Abgasmessung und Inspektion nach K-HeizG durchgeführt wurden.
Die Überprüfung von Feuerstätten und Brennstofflagerungen gemäß § 20 Abs. 5 K-GFPO wird zum gleichen Tarif verrechnet: max. € 21,90.
Ein Befund ist gemäß § 33 K-BO 1996 (Kärntner Bauordnung) bei Neuanschluss oder wesentlicher Änderung einer Feuerstätte bzw. Abgasanlage (Rauchfang) nötig.
Preis (Höchsttarif LGBl. Nr. 59/2026): € 56,45 bis zu vier Geschoßen, zzgl. € 7,51 je weiterem Geschoß.
Die Betriebsdichtheit der Abgasanlage (Rauchfang) ist laut ÖNORM B 8201 wiederkehrend zu prüfen:
• Abgasanlagen (Rauchfänge) im Unterdruckbetrieb: alle 10 Jahre
• Abgasanlagen (Rauchfänge) im Überdruckbetrieb (Brennwert-Feuerstätten): alle 5 Jahre
Preis (Höchsttarif LGBl. Nr. 59/2026, Tarifpost "Überprüfen der Abgasanlage nach § 33 K-BO"): Die Dichtheitsprüfung ist Teil dieser Überprüfung und wird zum gleichen Tarif wie der Befund verrechnet — € 56,45 bis zu vier Geschoßen, zzgl. € 7,51 je weiterem Geschoß.
Die Feuerbeschau nach § 26 K-GFPO richtet sich nach dem brandschutztechnischen Risiko des Gebäudes:
• Geringes Risiko (z. B. Ein-/Zweifamilienhaus): alle 15 Jahre
• Mittleres Risiko: alle 9 Jahre
• Hohes Risiko: alle 5 Jahre
Preis (Höchsttarif LGBl. Nr. 59/2026): € 78,85 je Wohngebäude bzw. Wohneinheit, € 52,58 je Nebengebäude oder Nachbeschau.
Gemäß § 15 K-HeizVO erfolgt die Erstprüfung spätestens 4 Wochen nach Inbetriebnahme. Danach wiederkehrend:
• Gasfeuerungsanlagen unter 26 kW: alle 4 Jahre
• Anlagen unter 50 kW mit standardisierten Brennstoffen: alle 2 Jahre
• Anlagen unter 50 kW mit nicht standardisierten Biobrennstoffen: jährlich
• Anlagen ab 50 kW und Blockheizkraftwerke: jährlich
Preis: Gemäß § 22 K-HeizVO darf das Entgelt für die Überprüfung einer Feuerungsanlage höchstens € 61,00 betragen.
Für Leistungen, die nicht bereits durch einen eigenen Tarif erfasst sind (z. B. individuelle Beratung oder Sonderarbeiten), gilt gemäß § 2 Abschnitt B Höchsttarifverordnung (LGBl. Nr. 59/2026):
• Halbstundensatz (normal): max. € 40,25 je angefangene halbe Stunde — entspricht max. € 80,50 pro voller Stunde
• Außerhalb der Geschäftszeiten (Werktags 18–6 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag): max. € 48,06 je angefangene halbe Stunde — entspricht max. € 96,12 pro voller Stunde
Gemäß K-HeizVO ist für jede Feuerungsanlage (ausgenommen reine Raumheizgeräte wie Kaminöfen) ein Anlagendatenblatt erforderlich. Es enthält die technischen Kenndaten der Anlage, ist für die gesamte Bestandsdauer bei der Anlage aufzubewahren und dient als Nachweis bei Abgasmessung und Inspektion. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, müssen darin eingetragen werden.
Verbindungsstück — unsere Empfehlung: gemeinsam mit der Abgasanlage (Rauchfang) reinigen, also mit derselben Häufigkeit wie in der ersten Frage oben.
Kesselreinigung — unsere Empfehlung (keine gesetzliche Pflicht): Holz/Hackgut mindestens 2× jährlich, Pellet mindestens 1× jährlich, Öl ebenfalls 1× jährlich, idealerweise vor Beginn der Heizperiode.
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